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Waffengesetz

Die rechtliche Situation in Deutschland
Die rechtliche Situation spielt beim Kauf eines Messer selbstverständlich eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich sind alle von uns innerhalb Deutschlands verkauften Artikel nach deutschem Waffengesetzt erlaubt. Das Kaufen, Verkaufen und Besitzen aller von uns hier vertriebenen Messer ist definitiv legal. Das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 Zentimetern, von Hieb- und Stichwaffen sowie von einhändig feststellbaren Messern ist jedoch gesetzlich im Waffengesetz geregelt. Der Transport in einem verschlossenen Behältnis wird dabei nicht als Führen eingestuft.

Der Paragraph § 42a WaffG

Innerhalb des Waffengesetzes erläutert der Paragraph § 42a das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen in Deutschland: 

  1. Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
  2. Absatz 1 gilt nicht
    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
  3. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 "Einhändig feststellbare" Messer sind Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen. Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen. 

"Hieb- und Stoßwaffen" sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der Einsatz als Waffe ist, wie es zum Beispiel bei zweischneidigen Dolchen oder Bajonetten der Fall ist. Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. So ist zum Beispiel ein Küchenmesser natürlich auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Einstufung als Gebrauchsgegenstand, weshalb ein Küchenmesser nicht als Waffe eingestuft wird.

Für alle diese Gegenstände (feststehende Messer über 12 Zentimetern Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Hieb- oder Stoßwaffen) lässt der Gesetzgeber das Führen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu. Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen "in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck".

Der allgemein anerkannte Zweck

Der sogenannte "allgemein anerkannte Zweck" ist dabei nicht näher ausgeführt. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber nicht von einem "behördlich anerkannten" oder "gesetzlich anerkannten" Zweck spricht. Die Formulierung "allgemein anerkannter Zweck" legt nahe, dass hiermit das normale Volksempfinden bzw. der gesunde Menschenverstand gemeint ist, nach denen das Führen zum Beispiel eines Taschenmmessers in verschiedenen Situationen üblich und angebracht ist. Selbstverteidigung wird vom Gesetzgeber nicht als ein solcher Zweck anerkannt.

Da diese Definition sehr weit gefasst und schwammig formuliert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. ein kontrollierender Beamter hier eine andere, restriktivere Auslegung vorbringt. Jedoch hat der Gesetzgeber diesen "allgemein anerkannten Zweck" nun einmal in das Gesetz mit aufgenommen. Daher sind pauschale Feststellungen wie zum Beispiel "Einhandmesser sind generell verboten" oder auch "Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten" eindeutig falsch. 

Wer einer Auseinandersetzung über diese Definition bzw. deren Umfang aus dem Weg gehen möchte, kann soweit technisch möglich die Öffnungshilfe bei einem Einhandmesser entfernen. Wenn sich das fragliche Messer nicht mehr einhändig öffnen lässt, fällt es unseres Erachtens ebenfalls nicht mehr unter die Einschränkung des § 42a. Vielen unserer Messer liegt daher bereits das entsprechende Werkzeug bei, um den Daumenpin zumindest temporär zu entfernen.

Als mündiger Bürger können Sie so selbst entscheiden, wie Sie Ihr Messer nutzen möchten. Natürlich hat die Demontage des Daumenknopfes den leicht faden Beigeschmack von vorauseilendem Gehorsam, was der Ungenauigkeit des Gesetzes zu verdanken ist. Das Tragen der fraglichen Messer sollte unter den definierten Umständen nach dem Gesetzestext legal sein.

Die rechtliche Situation in anderen Ländern 

In anderen Ländern Europas und der Welt gelten selbstverständlich andere rechtliche Rahmenbedingungen. Für Lieferungen an Besteller außerhalb Deutschlands können daher weitere länderspezifische Beschränkungen oder Verbote für bestimmte Artikel gelten. Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, dass Einfuhr und Besitz der von ihm bestellten Gegenstände nicht gegen Rechtsvorschriften seines Heimatlandes verstößt. Wir können die Vielzahl unterschiedlicher Gesetzgebung der verschiedenen Ländern leider nicht alle kennen, erläutern und interpretieren.

Rechtsberatung

Wir möchten zudem darauf aufmerksam, dass diese Zusammenfassung lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, kann und soll sie nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen verstehen sich daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Informieren Sie sich über das aktuelle Waffengesetz.

 

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